Gemäß § 58a Abs. 1 BImSchG ist ein Unternehmer, der eine genehmigungsbedürftige Anlage gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz betreibt, dazu verpflichtet, einen oder mehrere Störfallbeauftragte zu bestellen, wenn dies aufgrund der Art und Größe der Anlage aufgrund der bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs auftretenden Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft erforderlich ist. Im Einzelfall kann auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen die Bestellung eines Störfallbeauftragten angeordnet werden, wie es in § 58a Abs. 2 BImSchG geregelt ist.